Demo fĂŒr ein freies Internet – Zweck und Hintergrund
Sicherlich habt ihr in letzter Zeit die Aufregung im Netz um die Urheberrechtsreform mitbekommen. Diese betrifft nicht nur die gesamte Netzgemeinde, sondern auch uns Studierende. Mit ihrer umstrittenen Urheberrechtsreform vollzieht die EuropĂ€ische Union einen Einschnitt in die Freiheit des Internets. So wird beispielsweise Artikel 13 zum Einsatz von fehleranfĂ€lligen und kostspieligen Uploadfiltern fĂŒhren (vgl. Netzpolitik.org). Die Uploadfilter werden legale MeinungsĂ€uĂerungen und kreative Werke blockieren und somit das Internet grundlegend verĂ€ndern.
Die EU-Urheberrechtsreform droht, den freien Austausch von Meinungen und Kultur ĂŒber das Internet massiv einzuschrĂ€nken. Auch in OsnabrĂŒck organisiert ein breites BĂŒndnis den Protest am Samstag den 23. MĂ€rz um 14:30 Uhr am Gewerkschaftshaus (in der NĂ€he vom Hauptbahnhof).
Weitere Informationen zu der Veranstaltung findet ihr auch auf unserer Facebook-Seite.
Bezug auf Studierende
Uns Studierende betrifft die Reform zusĂ€tzlich im Bereich Studium und Lehre. Denn mit Artikel 4 des Richtlinienentwurfes wird wieder eine verpflichtende PrĂŒfung auf UrheberrechtsverstöĂe von eingescannten Materialien eingefĂŒhrt, welche in der Diskussion um die deutsche Urheberrechtsreform im Jahre 2018 ad absurdum gefĂŒhrt wurde.
AuĂerdem wird in Art. 11 festgelegt, dass Verlage etc. LizenzgebĂŒhren fĂŒr Verlinkungen verlangen können, auch wenn der Inhalt der Verlinkung nur in kleinen TextauszĂŒgen wiedergegeben wurde.
Die im Art. 13 geforderten Uploadfilter werden auch die Publikationsserver der Hochschule betreffen. Auch hier ist, wie bei Uploadfiltern auf allen anderen Plattformen, nicht klar, wie dieser technisch realisiert werden soll. “Problematisch ist das, weil die Nutzung fremder urheberrechtlicher Werke, z. B. im Rahmen des Zitatrechts, bei wissenschaftlichen Publikationen absolut ĂŒblich und geboten ist. Mehr noch: Ohne Zitate gibt es keine wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Die Filter sind nicht in der Lage, zwischen einem unrechtmĂ€Ăigen Zitat und einem rechtmĂ€Ăigen Zitat nach § 51 UrhG zu unterscheiden, zumal die Rechtsprechung dazu vielfĂ€ltig ist und stĂ€ndig weiterentwickelt wird.” (Staatsbibliothek zu Berlin)