Sicherlich habt ihr in letzter Zeit die Aufregung im Netz um die Urheberrechtsreform mitbekommen. Diese betrifft nicht nur die gesamte Netzgemeinde, sondern auch uns Studierende. Mit ihrer umstrittenen Urheberrechtsreform vollzieht die Europäische Union einen Einschnitt in die Freiheit des Internets. So wird beispielsweise Artikel 13 zum Einsatz von fehleranfälligen und kostspieligen Uploadfiltern führen (vgl. Netzpolitik.org). Die Uploadfilter werden legale Meinungsäußerungen und kreative Werke blockieren und somit das Internet grundlegend verändern.

Die EU-Urheberrechtsreform droht, den freien Austausch von Meinungen und Kultur über das Internet massiv einzuschränken. Auch in Osnabrück organisiert ein breites Bündnis den Protest am Samstag den 23. März um 14:30 Uhr am Gewerkschaftshaus (in der Nähe vom Hauptbahnhof).

Weitere Informationen zu der Veranstaltung findet ihr auch auf unserer Facebook-Seite.

Bezug auf Studierende

Uns Studierende betrifft die Reform zusätzlich im Bereich Studium und Lehre. Denn mit Artikel 4 des Richtlinienentwurfes wird wieder eine verpflichtende Prüfung auf Urheberrechtsverstöße von eingescannten Materialien eingeführt, welche in der Diskussion um die deutsche Urheberrechtsreform im Jahre 2018 ad absurdum geführt wurde.

Außerdem wird in Art. 11 festgelegt, dass Verlage etc. Lizenzgebühren für Verlinkungen verlangen können, auch wenn der Inhalt der Verlinkung nur in kleinen Textauszügen wiedergegeben wurde.
Die im Art. 13 geforderten Uploadfilter werden auch die Publikationsserver der Hochschule betreffen. Auch hier ist, wie bei Uploadfiltern auf allen anderen Plattformen, nicht klar, wie dieser technisch realisiert werden soll. “Problematisch ist das, weil die Nutzung fremder urheberrechtlicher Werke, z. B. im Rahmen des Zitatrechts, bei wissenschaftlichen Publikationen absolut üblich und geboten ist. Mehr noch: Ohne Zitate gibt es keine wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Die Filter sind nicht in der Lage, zwischen einem unrechtmäßigen Zitat und einem rechtmäßigen Zitat nach § 51 UrhG zu unterscheiden, zumal die Rechtsprechung dazu vielfältig ist und ständig weiterentwickelt wird.” (Staatsbibliothek zu Berlin)